- EDGE 4in1 System für Hohlwände
- Attikaklemme
- Gerüstschuhe DW 15
- Betonierkonsole für Hohlwände
- Absturzsicherung für Türen
- Treppengeländhalter
- Seitenschutzsystem 185
- Geländerzwinge 110
- Protect Net Seitenschutzgitter
- Schutzgerüstkonsolen 150
- Auskragende Absturzsicherung
- Stirngeländersystem
- Untersichtgeländersystem
Multifunktionale Rostschalung
Multifunktionale Rostschalung
Vorteile
MFRS steht für Multifunktionale Rostschalung.
3in1:
- Absturzsicherung auf Arbeitshöhe
- Rostschalung und
- Haltemittel für Schutz- und Arbeitsgerüste in Einem.
- Passgenauer 25 cm Raster für alle gängigen Schutz- und Arbeitsgerüste.
- Absturzsicherung kann bereits vor Beginn der Deckenarbeiten erstellt werden.
- Das Spezialprofil verhindert das Herausreißen der Rostschalbretter beim Ausschalen.
Sicherheitsinformationen
- Betondruckfestigkeit für den Seitenschutz min. 10 N/mm2.
- Vor Belastung der elea Ankerhülse Steel DW15-170 ist die Betondruckfestigkeit zu prüfen (siehe „Prüfungen“).
- Mindestbetonqualität C 25/30.
- Betondeckung mindestens 10 cm.
- Lage innerhalb der Standardbewehrung (Randverbügelung 8 mm, Abstand max. 20cm; Längsbewehrung 2x8 mm, Obere und untere Lage AQ55 bzw. 8 mm Abstand max. 15 cm).
Der maximal zulässige, gegenseitige Abstand der Geländersteher bei Verwendung von normgerechten Holzbretter beträgt 180 cm, bei Verwendung von elea ProtectNet Seitenschutzgitter 250 cm.
- Für Seitenschutz Holzbretter min.150 x 24 mm, Nadelholz C24, Nutzungsklasse 2 oder elea Protect Net Seitenschutzgitter verwenden.
- Es sind ausschließlich vollgewindete elea Gerüstschrauben DW15 oder elea Gewindestäbe DW15 mit einer Mindestgewindelänge von 15 cm zu verwenden und in die gesamte Gewindelänge der elea Ankerhülsen einzuschrauben.
- Es dürfen nur dafür geprüfte Vorrichtungen in den elea Ankerhülsen befestigt werden.
- Vor Verwendung sind die Bauteile auf etwaige Schäden zu prüfen. Es dürfen nur einwandfreie Bauteile verwendet werden.
- Für Fragen stehen die Mitarbeiter der elea gmbh jederzeit sehr gerne zur Verfügung.
- Für die Verwendung sowie den Auf- und Abbau sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung der BauV einzuhalten.